Artikel 11
Rechtswidrige Verbringung von Kindern ins Ausland
Der Staat trifft Maßnahmen, damit niemand das Kind gegen seinen Willen im Ausland festhält. Die rechtswidrige Nichtrückgabe soll bekämpft werden.
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Der Staat trifft Maßnahmen, damit niemand das Kind gegen seinen Willen im Ausland festhält. Die rechtswidrige Nichtrückgabe soll bekämpft werden.