Artikel 9 - 12
UN-Kinderrechtskonvention
Artikel 9
Trennung von den Eltern und persönlicher Umgang
Bei Trennung der Eltern hat das Kind das Recht, regelmäßig mit den eigenen Eltern in Kontakt zu sein und den Umgang/die persönliche Beziehung zu diesen zu pflegen. Außer, wenn die Eltern das Kind misshandeln, vernachlässigen oder gefährden. Dann muss es über das Gericht laufen.
Artikel 10
Familienzusammenführung und grenzüberschreitende Kontakte
Wenn ein Kind und seine Eltern getrennt voneinander in verschiedenen Staaten leben, dann sollten die Staaten sie unterstützen, wieder zusammenzuziehen. Das Kind hat das Recht, regelmäßige persönliche Beziehungen zu den Eltern zu haben.
Artikel 11
Rechtswidrige Verbringung von Kindern ins Ausland
Der Staat trifft Maßnahmen, damit niemand das Kind gegen seinen Willen im Ausland festhält. Die rechtswidrige Nichtrückgabe soll bekämpft werden.
Artikel 12
Berücksichtigung des Kindeswillens
Jedes Kind hat ein Recht darauf, sich bei allen Fragen zu beteiligen, die Kinder/Jugendliche betreffen. Zum Beispiel in der Politik, um Meinungen und Wissen anzueignen, werden erwachsene Experten eingeholt, um eine faire und gute Lösung für Probleme zu finden. Doch Kinder machen 1/5 der Bevölkerung aus. Dabei sind Kinder die besten Expert*innen zu Themen, die sie selbst betreffen – unabhängig von ihrem Alter.